Das Gesundheitsberuferegister kommt – auch für Hebammen

„Der Ministerrat billigt Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters

Der Ministerrat billigte in seiner heutigen Sitzung den Beitritt des Landes zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR-Staatsvertrag) und ebnete damit den Weg für die Unterzeichnung durch Ministerpräsidentin Malu Dreyer. 

„Gerade im Hinblick auf die immer weiter voranschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Beitritt zum elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) ein wichtiger Schritt“, betonte Gesundheitsministerin Bätzing-Lichtenthäler. „Mit dem eGBR-Staatsvertrag stellen wir sicher, dass auch die Heilberufe in Rheinland-Pfalz an den Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen teilhaben können, die nicht einen verkammerten Beruf ausüben. Dies ist eine Voraussetzung für eine gut vernetze Versorgung der Patientinnen und Patienten.“ Denn die elektronische Patientenakte, das E-Rezept und andere kommende Anwendungen der Telematik-Infrastruktur sind ausschließlich für diejenigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen nutzbar, die einen geregelten Zugang zu diesem Datennetzwerk haben; dafür brauchen diese eine Authentifizierung in Form eines elektronischen Heilberufsausweises. Durch den Staatsvertrag wird es künftig möglich sein, auf das eGBR als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise (eHBA) zurückgreifen zu können.

Der Sitz des eGBR wird bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen liegen. Dennoch handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung aller dem Staatsvertrag beitretenden Länder, die ihre Tätigkeit zwischen dem zweiten und dritten Jahresquartal 2021 aufnehmen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt neben dem Sitzland Nordrhein-Westfalen mindestens sieben weitere Bundesländer dem eGBR-Staatsvertrag beigetreten sind.  

Hintergrund: 
Das eGBR wird künftig für Berufe wie Hebammen bzw. Geburtshelfer und Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten zuständig sein, die ihre elektronischen Ausweise nicht von einer Kammer wie einer Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landespflege-, Landespsychotherapeuten- und Landesapothekerkammer ausgestellt bekommen. Der Zugriff auf Daten und Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte der Krankenversicherten darf aus Gründen des Daten- und Patientenschutzes nur personenbezogen von dazu Berechtigten und mit Hilfe eines elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise (eHBA) erfolgen.

Das eGBR wird die Berechtigung der Antragstellerinnen und Antragsteller prüfen und dabei bundesweit mit rund 1.500 sog. bestätigenden Stellen zusammenarbeiten. Es handelt sich dabei um Ämter, Behörden und sonstige Organisationen, die u.a. die Berufserlaubnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller ausgestellt bzw. bestätigt haben.

Die Grundlagen des eGBR beruhen auf bundesgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch und hier im Wesentlichen auf § 291a, Absätze 5a und 5f SGB V.“

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/ministerrat-billigt-staatsvertrag-ueber-die-errichtung-und-den-betrieb-des-elektronischen-gesundheits/ 23.02.2021