Pflichtmitglied­schaft in Pflegekammer ist rechtens

aus dem Ärzteblatt 08.2019

Lüneburg – Die Zwangsmitgliedschaft in einer Pflegekammer ist rechtlich nicht zu be­anstanden. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Klagen von zwei Krankenschwestern gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Pflege­kammer Niedersachsen zurückgewiesen (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18).

Der Beitritt zur Kammer habe vom Land Niedersachsen angeordnet werden dürfen, teilte das OVG heute mit. „Die Belastung durch die Mitgliedschaft ist nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen durfte“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.

In einem der beiden Verfahren stand die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung im Vor­dergrund. Das Gericht stellte fest, dass die Pflichtmitgliedschaft und die damit einher­gehende Beitragspflicht in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen. Der Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß.

In dem zweiten Verfahren ging es um die Klage einer Fallmanagerin, die überwiegend Verwaltungsaufgaben ausführt, aber über eine Pflegeausbildung verfügt. Da sie nicht in der direkten Pflege tätig ist, lehnte sie eine Mitgliedschaft in der Pflegekammer ab. Das Oberverwaltungsgericht sah das wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover anders. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Klägerin auch in dieser Tätigkeit auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Pflegeausbildung zurückgreifen könne.

Über die Höhe der Beiträge für die Pflegekammer musste das Gericht in den beiden Ver­fahren nicht entscheiden. Die beiden Klägerinnen hatten sich gegen den Zwang gewehrt, Mitglied in der Kammer sein zu müssen.

„Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Profession Pflege“, sagte die niedersächsi­sche Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke. Die Pflegekammer sei angetreten, um die Situation aller beruflich Pflegenden zu verbessern.

Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen sind alle in Niedersachsen tätigen Pflege­fachpersonen mit einer staatlichen Anerkennung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege. Mitglieder sind auch Personen, die nicht in der direkten Pflege arbeiten. Voraussetzung ist, dass in der ausgeübten Tätig­keit Können und Wissen aus der Ausbildung eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden könnten. © dpa/may/aerzteblatt.de