aus dem Ärzteblatt 08.2019
Lüneburg – Die Zwangsmitgliedschaft in einer Pflegekammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Klagen von zwei Krankenschwestern gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen zurückgewiesen (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18).